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Ihre Eigenerzeugungsanlage: Zuverlässig angeschlossen ans Herner Stromnetz

Hier finden Sie alle Infos, um Ihre Eigenerzeugungsanlage (Photovoltaik- oder Windkraftanlage) an das Stromnetz der Stadtwerke Herne anzuschließen. Einspeisung nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und KWK (Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz)

Einspeisung nach EEG und KWK
Alle Infos zum eigenen Stromanschluss

Alle Infos zum eigenen Stromanschluss in Herne

Die Energiewende in Deutschland stellt uns alle vor neue Herausforderungen – und bietet zugleich große Chancen. Ein wichtiger Baustein dabei ist die sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit dieser Regelung verfolgt die Politik das Ziel, das Stromnetz effizienter und zukunftssicher zu gestalten.

 

Durch die gezielte Steuerung bestimmter elektrischer Geräte – wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Batteriespeicher – kann das Stromnetz entlastet und die Nutzung erneuerbarer Energien besser integriert werden. So tragen wir gemeinsam dazu bei, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen und die Energiekosten langfristig stabil zu halten.

 

Mit der Umsetzung von §14a EnWG leisten wir als Stadtwerke Herne gemeinsam mit Ihnen einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung und zur Erreichung der Klimaziele.

FAQ zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung gem. §14a EnWG

1. Wer ist zur Steuerung seiner Verbrauchsanlage verpflichtet?

Betreiber von Anlagen die gem. §14a unter „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ fallen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet.

2. Welche Anlagen gelten als „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“?

Als „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ gelten alle Anlagen, deren Leistung mehr als 4,2 kW beträgt, die einen direkten Anschluss an das Niederspannungsnetz haben und folgenden Anlagenkategorien zuordbar sind:

  • Ladepunkte für Elektromobilität, die keine öffentliche Ladefunktion erfüllen. (Meist private Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatzheizvorrichtungen wie z.B. Heizstäbe
  • Stromspeicher die einen Netzbezug (Laden mit Netzstrom) haben
  • Klimaanlagen und Anlagen zur Raumkühlung

3. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung?

Folgende Anlagen unterliegen nicht der Pflicht zur Steuerung:

  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung, wie zum Beispiel Polizei und Feuerwehr
     
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken verwendet werden, zum Beispiel in Kühlhäusern
     
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die der kritischen Infrastruktur dienen, zum Beispiel in Krankenhäusern
     
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, die technisch nachweislich nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit nicht mit vertretbarem technischen Aufwand hergestellt werden kann

4. Besteht für Anlagen ein Bestandsschutz?

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und denen einen Netzentgeltreduzierung gewährt wurde, besteht bis zum 31.12.2028 ein Bestandsschutz. Nach dem 31.12.2028 besteht auch hier die Verpflichtung zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. Der Anlagebetreiber hat bis dahin seine Anlage technisch für die Steuerung zu ertüchtigen.

5. Können Bestandsanlagen und Anlagen unter 4,2 kW freiwillig an der netzdienlichen Steuerung Teilnehmen?

Eine freiwillige Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung ist für Bestandsanlagen möglich. Wird ein freiwilliger Wechsel in das Zielmodell vom Anlagenbetreiber veranlasst, ist hier ein Wechsel zu den alten Konditionen der bereits gewährten Netzentgeltreduzierung nicht mehr möglich. Eine freiwillige Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist für Anlagen unter 4,2 kW nicht möglich.

6. Wie wirkt sich die Teilnahme auf die Netzentgelte aus?

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden reduzierte Netzentgelte gewährt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen worden
  • Die Anlage ist technisch in der Lage eine Steuerung durch den Netzbetreiber zu ermöglichen (Einbau intelligentes Messsystem und Steuerleitungen zu den einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen)

7. Wer steuert die Anlagen?

Den digitalen Befehl zur Steuerung der Anlage gibt der Netzbetreiber. Die Steuerung an sich wird über digitale Schnittstellen entweder über die technischen Anlagen des Messstellenbetreibers (Smart Meter mit Steuerbox) oder durch den Kunden mit einem Energie-Management-System (EMS) gewährleistet.

8. Muss ich für jede Anlagen eine eigene Vereinbarung abschließen?

Nein, es können mehrere Anlagen die der Analgenkategorie „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ entsprechen, zusammengefasst werden und entsprechend über eine Vereinbarung die reduzierten Netzentgelte erhalten.

9. Welche Module kann ich für die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte auswählen?

Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können aktuell zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Seit April 2025 kann zusätzlich Modul 3 in Kombination mit Modul 1 gewählt werden. Die Auswahl des Moduls ist gegenüber dem Netzbetreiber oder dem Lieferanten zu erklären. Trifft der Anlagenbetreiber keine Auswahl, rechnet der Netzbetreiber in Modul 1 ab.

  • Modul 1: Beim Modul 1 handelt es sich um eine pauschale Reduzierung der Netznutzungsentgelte, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist. Für die Inanspruchnahme von Modul 1 ist keine separate Messung erforderlich. Die pauschale Reduzierung gilt für die jeweilige Marktlokation und wird unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einmal je Marktlokation abgerechnet.
  • Modul 2: Modul 2 sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für das Netznutzungsentgelt um 60 % vor. Voraussetzung für die Auswahl von Modul 2 ist, dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird 
  • Modul 3: Modul 3 sieht ein zeitvariables Netzentgelt in Kombination mit Modul 1 vor. Grundsätzlich gilt der Arbeitspreis aus Modul 1, der sogenannte Standardtarif (ST). Außerhalb des Zeitfensters des Standardtarifs gelten der Hochtarif (HT) und der Niedertarif (NT). Modul 3 kann nur für Anlagen mit einem intelligenten Messsystem gewährt werden, die keine registrierende Leistungsmessung haben.

10. Kann ich zwischen Modul 1 und Modul 2 wechseln?

Ja, grundsätzlich ist dies möglich, allerdings nicht rückwirkend.

11. Wo finde ich die aktuellen Preise für die Netzentgeltreduzierung?

Die aktuellen Preise für die jeweiligen Module sowie der Zeitfenster für Modul 3 entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt.